Vertragspartner mit anderen Rechten
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(IP) Hinsichtlich der Frage, inwieweit Mietvertrag und Nießbrauchsrecht nebeneinander bestehen können, hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig mit Leitsatz entschieden.
„1. Als "Miete.. ohne Präjudiz abzüglich 25 %" gekennzeichnete Zahlungen, lassen nicht erkennen, dass es sich um Nießbrauchsentgelt handeln könnte. Die Bezeichnung Miete spricht ebenso dagegen, wie die unklare Grundlage für einen Einbehalt, bei einem etwaigen Nießbrauchsrecht. Ein Miet-/Pachtvertrag und ein vereinbarter Nießbrauch können nebeneinander bestehen.
2. Wird ein entgeltlicher Sicherungsnießbrauch zeitlich nach Abschluss eines Pachtvertrages zwischen anderen Vertragspartnern vereinbart, stehen sich beim Pachtvertrag andere Vertragspartner mit anderen Rechten und Pflichten gegenüber, als beim Nießbrauch, sodass diese Verträge nebeneinander bestehen.“
Der Kläger war Insolvenzverwalter einer im Laufe des Rechtsstreits in Insolvenz gefallenen GmbH, der Schuldnerin. Der Beklagte war Zwangsverwalter eines ehemals einer GmbH & Co. KG gehörenden Grundstücks. Mit Teilklage verfolgte der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Beträgen, die der Beklagte aus der Zwangsverwaltung eingenommen und noch auf seinem Zwangsverwalterkonto hat. Die Schuldnerin betrieb auf dem vorgenannten Grundstück eine Reha-Klinik. Ausgangspunkt dessen war ein Pachtvertrag zwischen der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin und der Schuldnerin. Dann wurde das Grundstück an die GmbH & Co. KG veräußert. In der Folgezeit kam es zu Änderungen des Pachtvertrages, unter anderem auch des Pachtzinses. Dazu hat sich die Schuldnerin Ansprüche der GmbH & Co. KG auf Auszahlung des Verwaltungsüberschusses gegen den Beklagten abtreten lassen. Zudem hatte der Kläger die Auffassung vertreten, in erster Linie hätten der Schuldnerin Ansprüche aus eigenem Recht zugestanden, denn der Beklagte habe sie gleichsam genötigt, unter dem Druck der Zwangsverwaltung Zahlungen zu erbringen. Bei diesen habe es sich auch nicht etwa um Pachtzahlungen gehandelt, sondern vielmehr um das geschuldete Nießbrauchsentgelt, auf das der Beklagte gerade keinen Anspruch gehabt hätte, da allein Miet- und Pachtzinsansprüche der Hypothekenhaftung unterfielen, nicht hingegen Nießbrauchsentgelt.
Nachdem die Grundstückseigentümerin in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, kam es auf Betreiben der Streithelferin zur Beschlagnahme der Grundstücke, zugleich wurde die Zwangsverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Zwangsverwalter bestellt.
OLG Schleswig, Az.: 7 U 47/15