Verkehrswert nicht generell anfechten
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(ip/pp) Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück zwangsversteigert, kann der Erbbauberechtigte den Beschluss über die Verkehrswertfestsetzung nicht anfechten, so entschied der Bundesgerichtshof jüngst in einem letztinstanzlichen Urteil. Zwar sind grundsätzlich alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn feststeht, dass die Rechtsstellung des Beteiligten durch die Wertfestsetzung nicht berührt sein kann. Es fehlt das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Die obersten Bundesrichter formulierten „ Der Erbbauberechtigte hat kein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Die Festsetzung des Verkehrswerts kann … auch den Bestand des Erbbaurechts nicht gefährden. Dies folgt bereits daraus, dass die Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckt, gesetzlich geregelt sind … also nicht davon abhängen, ob und inwieweit sie bei der Verkehrswertfestsetzung berücksichtigt werden.