Unterbrechung des Insolvenzverfahrens
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(ip/pp) Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage um ein Verfahren im Sinne des § 240 ZPO mit der Folge der Unterbrechung bei Eröffnung des die Insolvenzmasse betreffenden Insolvenzverfahrens.
Eine Gläubigerin (und spätere Insolvenzschuldnerin) bewirkte mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Pfändung angeblicher Forderungen gegen Drittschuldner. Auf deren Vollstreckungsabwehrklage erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung für unwirksam. Im anschließenden Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gläubigerin ordnete das Insolvenzgericht gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot an mit der Folge des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter. In Unkenntnis dieser Anordnung erhielt das folgende Urteil des Landgerichts einen Rechtskraftvermerk. Das Vollstreckungsgericht hob darauf hin den ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf. Das Landgericht hob auf die Beschwerde den Beschluss des Vollstreckungsgerichts wieder auf und ordnete an, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf.
Der BGH verwarf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wie folgt:
“1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Es ist davon auszugehen, dass sie fristgerecht erhoben worden ist. Der Anwalt der Beschwerdeführer hat erklärt, er könne nicht mehr feststellen, wann ihm die formlos übersandte Entscheidung des Landgerichts zugegangen ist. Diese Erklärung genügt unter den gegebenen Umständen. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob der Lauf der Beschwerdefrist mit dem tatsächlichen Zugang des formlos übersandten Beschlusses begann.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, dass das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht aufzuheben ist.“
BGH, Az.: VII ZB 3/08