Sittenwidrige Finanzierung
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In Anlehnung an die eigene Rechtsprechung des BGH sei eine Kredit gebende Bank nur unter ganz besonderen Voraussetzungen bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung des Kunden über das finanzierte Geschäft verpflichtet. So dürfe sie durchaus davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedient hätten. Dennoch sei immer der Einzelfall entscheidend – und da sei es besonders krass zugegangen. So müsse die Bank im konkreten Fall wegen „Verletzung ihrer Aufklärungspflicht ... die Kläger so stellen, als ob sie die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung erkannt und die Bezahlung des Kaufpreises verweigert hätten.“
Im Leitsatz liest sich das so:
„1. Grundsätzlich ist eine Kredit gebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist, wie der Verkehrswert der Wohnung.
2. Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen.“
BGH, Az.: XI ZR 221/07