(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem aktuellen Urteil darüber zu entscheiden, ob eine den vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung überschreitende Nutzung anzunehmen ist, wenn bereits nach kurzer Mietdauer "exzessives" Rauchen des Mieters einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.

Im betreffenden Fall hatten die

Der BGH stellte daraufhin fest, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehe und mit einer Schadensersatzpflicht des Mieters verbunden sei, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen im Sinne der zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen.

Der Vermieter habe die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen - auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung - auf den Mieter abzuwälzen. Wenn es - wie im entschiedenen Fall - an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Renovierungspflichten fehlt, so geht dies zu Lasten des Vermieters als Verwender unzulässigen Formularklauseln.

Mieter nach zwei Jahren Mietdauer die Rückzahlung ihrer Kaution verlangt. Der Vermieter hatte dies jedoch verweigert und erklärt, die Auszahlung müsse mit einem Schadensersatzanspruch verrechnet werden: in der bewussten Wohnung sei zu stark geraucht worden. Nach dem Auszug seien die Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen, der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen". Die Wohnung müsse neu tapeziert und lackiert werden.

 


BGH, Az.: VIII ZR 37/07