Qualitätssteigerung bei Berufungsentscheidungen
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(ip/pp) Die Frage, welches Gericht bei Zwangsvollstreckungsverfahren zum Wohnungseigentum zuständig sei, wurde in einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg behandelt.
Im konkreten Fall sind die Parteien Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft " und stritten über die Zulässigkeit von Um und Ausbauarbeiten, die der Schuldner im Bereich des Dachbodens vorgenommen hatte. In diesem Zusammenhang hatte das Amtsgericht Bad Iburg den Schuldner verpflichtet, es zu unterlassen, eine bestimmte Wohnung ganz oder zum Teil einem Dritten zur Benutzung zu überlassen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hatte das Landgerichts Osnabrück darauf die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Iburg teilweise abgeändert und den Schuldner verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu bewirken, die durch die Entfernung der Schornsteine im betreffenden Haus entstanden sei. Auf die dagegen gerichtete beim Amtsgericht Bad Iburg eingelegte sofortige Beschwerde hatte sich die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich für örtlich unzuständig erklärt und im schriftlichen Verfahren an das zuständige Landgericht Osnabrück verwiesen. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat sich daraufhin ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
“Das nach § 72 Abs. 2 GVG bestimmte Landgericht ist auch für Zwangsvollstreckungsverfahren in Wohnungseigentumssachen zuständig.”
“Das Landgericht Aurich war gemäß § 36 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen. Die Vorschrift ist anwendbar. Denn § 36 ZPO erfasst alle der ZPO unterliegenden Verfahren … . Dazu gehört auch die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen”.” § 72 Abs. 2 GVG regelt die Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts in Streitigkeiten … und konzentriert diese auf ein einziges Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts. Dies soll zu einer häufigeren und intensiveren Befassung der zuständigen Berufungsspruchkörper mit der komplexen Materie des Wohnungseigentumsrechts führen und so der Qualitätssteigerung der Berufungsentscheidungen und der Herausbildung einer gleichmäßigen Revisionszulassungspraxis dienen”.
OLG Oldenburg, Az.: 5 AR 41/08