Nachholklausel bindet die ursprünglichen Vertragsparteien!
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(IP) Hinsichtlich der Bindungswirkung sogenannter ‚Nachholklauseln’ für die Vertragsparteien bei Vermietung hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden.
„Ungeachtet dessen ist die Berufung auf einen etwaigen Formmangel auch treuwidrig. Denn die Parteien haben in § 16 des Mietvertrages eine sogenannte Nachholklausel vereinbart. Hierin haben sie sich verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen der anderen Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun und den Mietvertrag oder eventuelle Nachtrags- und Änderungs- und Ergänzungsverträge nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen. Eine solche Nachholklausel steht einer Kündigung nach Treu und Glauben entgegen“.
Der Kläger im vorliegenden Fall wandte sich gegen eine Entscheidung der Vorinstanz, wogegen hinsichtlich Mietvertrag es sich nicht ergebe, dass bei Vertragsschluss vom Betrieb einer “Kiezbäckerei” auszugehen sei. Die vereinbarte Nutzung “Kiezbäckerei” stehe für eine eher unaufwändige Nutzung der Räume, nicht jedoch für den angestrebten 3-Schicht-Betrieb.
Der Mietvertrag sei zwar schriftlich geschlossen - die konkretisierenden Grundrisszeichnungen aber auf einen späteren Zeitpunkt datiert, und sie seien mit dem Mietvertrag nicht fest verbunden. Der Mietvertrag wahre danach nicht die Schriftform, so dass er auf unbestimmte Zeit geschlossen sei und mit dreimonatiger Kündigungsfrist ordentlich kündbar sei. Auf die außerordentliche Kündigung komme es danach nicht mehr an.
KG, Az.: 8 U 116/16