Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen
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(IP) Hinsichtlich etwaiger Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans hat das Oberverwaltungsgericht (OVG Saarlouis mit Leitsatz entschieden.
„Das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen wegen Funktionslosigkeit kann unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient. Entscheidend ist unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans einen sinnvollen Beitrag zu leisten.
Allein der Umstand, dass die plangebende Gemeinde unter dem Eindruck der faktischen Verhältnisse in einem Baugebiet zwischenzeitlich von der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeption abweichende planerische Vorstellungen entwickelt hat, ist für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer planerischen Festsetzung ohne Belang, solange die Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht.“
Die Kläger waren Eigentümer einer mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle am Ende einer mit einem Wendehammer ausbildenden Anliegerstraße. Das Wohngrundstück des Beigeladenen grenzte unmittelbar seitlich an. Beide Grundstücke lagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Danach sollten Garagen nur innerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche ausgeführt und hinsichtlich der Dachneigung dem Hauptgebäude angepasst werden.
Die Beklagte hatte dem Beigeladenen für die geplante Errichtung einer Garage mit Flachdach antragsgemäß die Befreiungen wegen der Überschreitung der festgesetzten Baugrenze und bezüglich der zulässigen Dachform gegeben. Die Garage wurde dann unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der privaten Beteiligten vor dem Wohnhaus der Kläger in Querstellung errichtet. Darauf erhoben die Kläger Widerspruch gegen den ihnen nicht förmlich bekannt gegebenen Befreiungsbescheid und rügten das Nichtvorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans für die vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausgeführte Garage.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: