Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Bauarbeiten
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(IP) Hinsichtlich Schadensersatz- und Ausgleichsansprüchen wegen auf dem Nachbargrundstück durchgeführter Bauarbeiten hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„1. Der Bauherr wird im Zusammenhang mit der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB von den ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten nicht schon dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer bzw. den für die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen... (redaktioneller Leitsatz)“.
3. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen ... (redaktioneller Leitsatz)
Die Klägerin machte gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auf einem Grundstück Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Anbringung einer Verblechung an einer Grenzmauer und eines teilweisen Vollwärmeschutzes sowie Ansprüche auf Beseitigung verschiedener Überbauten geltend.
Die Klägerin war dessen Eigentümerin, außerdem Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, der das betreffende Grundstück gehörte und die die Klägerin ermächtigt hatte, die streitgegenständlichen Ansprüche hinsichtlich des benachbarten Grundstücks geltend zu machen. Es ging um Erneuerungs- und Instandsetzungsarbeiten, die Eigentümerseitig zur Planung und Umsetzung an einen Architekten übertragen worden waren. Sie hatten in der Durchführung dann erhebliche Schäden an den Nachbargebäuden und zu Nutzungsausfällen geführt.
OLG München, Az.: 20 U 3454/15