Keine nachbarschützende Funktion
Lesezeit: 1 Minute
(IP) Bezüglich eines Nachbarantrages gegen die Erhöhung eines Einfamilienhauses hat das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg mit Leitsatz entschieden.
„Bei der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse handelt es sich um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung; diese haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion“.
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Erhöhung eines Einfamilienhauses. Er war Eigentümer eines Grundstücks. Dies war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das von diesem und seiner Familie bewohnt wurde. Westlich bzw. südwestlich schloss zur Erschließung des Wohngebiets eine Straße an. Weiter westlich lag das Grundstück der Beigeladenen. Dieses Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut. Später erteilte das Landratsamt den Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Einfamilienhauses mit Erhöhung des Dachgeschosses und Anbau von Balkonen“.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde mit der Maßgabe erteilt, dass das Satteldach des Gebäudes mit einer Dachneigung von 18 Grad (anstatt, wie im Bebauungsplan festgesetzt, 22 Grad bis 28 Grad) ausgeführt werden darf. Darauf ließ der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Klage erheben.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: