Keine Mitwirkungspflicht nach Insolvenzordnung
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(IP) Hinsichtlich Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden:
„Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre.“
Der Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, bewohnte eine in seinem Eigentum stehende Wohnung mit einer Wohnfläche von 146 m². Die Wohnung war baulich mit der benachbarten Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin verbunden. Dann wurde die Zwangsversteigerung seiner Wohnung beantragt. Ein Zwangsverwaltungsverfahren war nicht anhängig. Der Insolvenzverwalter zog vom Nettoeinkommen des Schuldners den pfändbaren Teilbetrag ein und forderte den Schuldner mehrfach vergeblich auf, für die Eigentumswohnung zusätzlich eine monatliche Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Auf den von der weiteren Beteiligten im Schlusstermin gestellten Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Zurückweisung des Versagungsantrags.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: