Keine Gründe im Zivilprozess
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(IP) Hinsichtlich der formalen Rahmenbedingungen sowie den damit verbundenen etwaigen Konsequenzen in einem Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
„Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben ... . Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht“.
Der Kläger hatte gegen die Beklagten eine Klage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich verjährter Zinsansprüche aus notariellen Grundschuldurkunden für unzulässig zu erklären. Nachdem die Beklagten vollstreckbare Ausfertigungen, die die verjährten Zinsansprüche nicht mehr ausweisen, erlangt hatten und die weitergehenden vollstreckbaren Ausfertigungen herausgegeben worden waren, hatten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hatte für die Vollstreckungsgegenklage ein Rechtsschutzbedürfnis als gegeben angesehen, obwohl ein eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren wegen der verjährten Grundschuldzinsen nicht betrieben wurde und eine dahingehende Absicht der Beklagten nicht bestanden hatte.
Der Bundesgerichtshof verneinte das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Andernfalls wären die Konsequenzen für das Zwangsversteigerungsverfahren präjudiziert. Das Rechtsmittel hätte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht geführt.
Das Originalgutachten kann hier abgerufen werden: