Ist Architektenleistung mangelhaft?
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(IP) Hinsichtlich der Relevanz von Kostenschätzungen aus Architektenvertrag hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Leitsatz entschieden.
„1. Auch wenn die Realisierung des Bauvorhabens mehr gekostet hat, als der Auftraggeber "aufbringen" kann, ist die Leistung des Architekten nur mangelhaft, wenn ein bestimmter Kostenrahmen vereinbart wurde.
2. Die Überschreitung einer Kostenaufstellung begründet jedenfalls dann keine Haftung des Architekten, wenn diese lediglich "zur Vorlage bei der Bank" erstellt wurde und der Architekt keine weiteren Leistungen erbracht hat.“
Die Klägerin verlangte Schadensersatz aus einem Architektenvertrag. Sie beabsichtigte eine Doppelhaushälfte, bestehend aus drei Mietwohnungen und einer von ihr als Naturheilpraxis genutzten Wohnung zu sanieren und umzubauen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte, die ein Institut für Geomantie, Medizin und Architektur betrieb, mündlich, ihr bei der Realisierung des Vorhabens gegen eine Honorarvergütung von 55,- Euro pro Stunde behilflich zu sein. Die Beklagte erstellte darauf insgesamt drei Kostenschätzungen, u.a. eine Kostenschätzung zur "Vorlage bei der Bank" über insgesamt 125.000,- Euro, davon 98.500,- Euro für reine Umbaukosten und 26.500,- Euro für Inneneinrichtung, Statik, Architektenhonorar und ca. 8.000,- Euro für Unvorhergesehenes.
Während der Umbauphase stellte die Klägerin fest, dass der Kostenrahmen der von der Beklagten erstellten Kostenaufstellung nicht eingehalten wurde. So fand ein "Revisionsgespräch" über den Baufortschritt und bereits angefallene und künftig zu erwartende Kosten statt, an dem die Parteien teilnahmen. Die Klägerin zahlte für den Umbau des Objekts nach ihren Angaben letztendlich insgesamt ca. 173.000,- Euro. Sie hatte Zahlung von ca. 67.000,- Euro nebst Zinsen, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verlangt. Sie behauptete, die Parteien hätten vereinbart, den Kostenrahmen von 125.000,- Euro entsprechend der von der Beklagten für die Vorlage bei der Bank erstellen Kostenaufstellung nicht zu überschreiten, da die Beklagte gewusst habe, dass die Klägerin keine weiteren finanziellen Mittel außer den bei der Bank finanzierten 120.000,- Euro sowie weiteren 10.000,- Euro aus einem Bausparkredit zur Verfügung haben werde. Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat vorgetragen, sie hätte die Klägerin bei dem Umbau nur ökologisch beraten sollen.
OLG Celle, Az.: 6 U 102/15