"i.A." reicht nicht aus
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(ip/pp) Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat sich jetzt zur Formel "im Auftrag "bzw. "i.A." bei der Unterzeichnung von Kündigungen geäußert und festgestellt, dass ein mit "i.A." unterschriebenes Schriftstück nicht der Schriftform genügt. Zwar kann die Kündigungserklärung auch von einem Stellvertreter abgegeben werden. Der Zusatz "i.A." indiziert aber anders als der Zusatz "i.V." kein Vertretungs-, sondern ein Auftragsverhältnis.
Die obersten Arbeitsrichter aus Rheinland Pfalz fassten wie folgt in ihrer Urteilsbegründung hinsichtlich eines gekündigten LKW-Fahrers zusammen:
"Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Kündigungsschreiben weder eigenhändig noch mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Vielmehr hat seine Mitarbeiterin, Frau X. mit "i. A. X." unterzeichnet.
Diese Unterzeichnung wäre dann ausreichend, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten Frau X. als Vertreterin des Beklagten gehandelt hätte. Hierzu hätte gehört, dass die Kündigungserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird. Ein Vertreterhandeln ist aber nicht erkennbar.
Vielmehr hat Frau X nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit dem Zusatz "i. V." unterzeichnet, sondern mit dem Zusatz "i. A.". Hierdurch wurde ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen. Bei einem solchen Verhältnis handelt der Auftragnehmer nicht im eigenen, sondern im fremden Namen. Dies führt aber dazu, dass ein gesetzliches Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber zu beachten ist, von vornherein nicht erfüllt werden kann. Denn der Beauftragte handelt im fremden Namen und unterzeichnet mit seinem eigenen Namen. "
Der Zusatz „i.A." steht folglich für ein Auftragsverhältnis, in dessen Rahmen eine Unterschrift des Beauftragten die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten nicht ersetzen kann. Es gibt im Streitfall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungserklärung trotz des Zusatzes „i.A." in Vertretung des Beklagten abgegeben wurde. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass im Geschäftsverkehr ein Vertretungsverhältnis oft nicht konsequent von einem Auftragsverhältnis unterschieden wird. Erforderlich seien vielmehr konkrete Anhaltspunkte für ein Vertretungsverhältnis – so die Richter.
LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 530/07