Geringstes Gebots nicht nach materiellen Erwägungen
Lesezeit: 1 Minute
(IP) Hinsichtlich des juristischen Rahmens des Rangklassensystems der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.
„Die Aufstellung des geringsten Gebots und damit auch des Bargebots richtet sich nicht nach materiell-rechtlichen Erwägungen, sondern allein nach dem Rangklassensystem des Zwangsversteigerungsgesetzes“.
Der betreffende Beteiligte war Nachlasspfleger für die unbekannten Erben einer verstorbenen Schuldnerin, die neben weiteren Beteiligten als Schuldner Miteigentümerin zu 1⁄2 am bewussten Wohnungs- und Teileigentumsrechten war.
Das Vollstreckungsgericht hatte auf Antrag wegen eines persönlichen Anspruchs über ca. 300.000 € die Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Schuldner angeordnet.
Der betreffende Beteiligte meldete vor dem Versteigerungstermin u.a. für ihn als Nachlasspfleger festgesetzte Vergütungsansprüche in Höhe von ca. 6.000,- € an.
Das Vollstreckungsgericht hatte dann aber nur die Kosten des Verfahrens in das geringste Gebot aufgenommen und einem Dritten den Zuschlag zu einem baren Meistgebot von 65.000 € erteilt. Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten blieb erfolglos.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: