Gebot der Rücksichtnahme beachten
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(IP) Hinsichtlich Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis mit Leitsatz entschieden.
„1. In der Zulassung der Hausformen "Doppelhäuser" und Hausgruppen bei der offenen Bauweise durch § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO liegt eine Modifikation, die das Grenzabstandsgebot überwindet. Liegt ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe vor, so steht den Nachbarn auch bei Errichtung eines Anbaus kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht mehr zu.
2. Den rechtlichen Ansatzpunkt für Nachbarschutz bei Doppelhäusern und Hausgruppen im in offener Bauweise bebauten, unbeplantem Innenbereich bildet das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme“.
Die Antragstellerin war Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das das Mittelgrundstück einer aus drei Grundstücken bestehenden Häusergruppe bildete. Die Beigeladenen hatten bei der Antragsgegnerin einen Bauvorbescheid zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung ihres rückseitig an das Haus der Antragstellerin angebauten Wohngebäudes gestellt. Es ging dabei um den Anbau eines Wohnraumes mit Bad. Die Antragsgegnerin erklärte das Vorhaben mit Vorbescheid für zulässig. Der Gebietscharakter der Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet. In dieses Baugebiet füge sich das Vorhaben ein.
Dann beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau ihres Wohnhauses, der mit Bauschein genehmigt wurde. In den mit Genehmigungsvermerken versehenen Plänen wurde auf dem Dach des Anbaus eine Terrasse dargestellt. Nachdem die Beigeladenen die Antragstellerin über die bevorstehenden Baumaßnahmen in Kenntnis gesetzt hatten, legte diese Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Die Antragstellerin stellte darauf beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie einen Antrag auf Baueinstellung. Zur Begründung machte sie u.a. geltend gemacht, das Bauvorhaben sei grob rücksichtslos, da auf ihrem Grundstück bei Realisierung aufgrund des von der Straßenseite aus rechts bereits vorhandenen Anbaus im rückwärtigen Grundstücksbereich der Eindruck des „Eingemauertseins“ entstehe.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: