Ersatzzwangshaft auch bei Insolvenz
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(IP) Hinsichtlich Ersatzzwangshaft bei Zweckentfremdung von Wohnraum hat das Verwaltungsgericht (VG) München mit Leitsatz entschieden.
„Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft von bis zu einer Woche ist auch bei Insolvenz des Vollsteckungsschuldners geeignet und angemessen, um die Pflicht zur Aufgabe eines professionell betriebenen Nutzungskonzepts der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum zu Fremdenverkehrszwecken an Medizintouristen durchzusetzen“.
Die Antragstellerin verlangte die Anordnung der Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zur Befolgung einer Nutzungsuntersagung wegen Zweckentfremdung zu veranlassen. Der Vollstreckungsschuldner war mit Bescheid verpflichtet worden, eine durch Vermietung zweckfremde Nutzung von Wohnraum unverzüglich zu beenden und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Dabei hatte der Schuldner nach Kündigung seitens der Vermieterin die Wohnung entgegen einer Abrede nicht an die Eigentümerin herausgegeben. Stattdessen hatte er ihr mitgeteilt, dass nach seiner Rechtsauffassung der Mietvertrag weiter bestehe.
Aus zahlreichen früheren Verfahren war der Kammer bekannt gewesen, dass der Schuldner trotz erheblicher Einkünfte aus der tageweise Vermietung von Wohnungen an Medizintouristen erzielte, die sich zur medizinischen Behandlung vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten. Trotz der für ca. 200,- EUR am Tag vorgenommenen Vermietung war er nach Angaben seiner vorgelegten Vermögensauskünfte mittellos. So wurde ein vorläufiges Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: