Entschädigung steht zu
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(IP) Hinsichtlich der Entschädigung des Bauunternehmers, dem durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.
„1. Der Kündigungstatbestand des § 6 Abs. 7 VOB/B benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist somit auch dann wirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen sind.
2. Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende "bauablaufbezogene Darstellung" der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich.
3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren“.
Die Klägerin war ein Unternehmen, das auf die Herstellung von Brandschutzsystemen spezialisiert war. Die Beklagte hatte u.a. den Umbau zweier Bestandsgebäude des Bundesarchivs und einen Neubau geplant. Auf die Ausschreibung der Sprinkleranlage hatte die Klägerin ein Angebot unterbreitet, für das ihr die Beklagte auch den Zuschlag erteilte. Im ersten Bauabschnitt des Vorhabens sollte im Wesentlichen der Magazinneubau errichtet, im zweiten die Bestandsgebäude umgebaut werden.
Die Bauarbeiten gingen dann aber wesentlich langsamer voran als von der Beklagten vorgesehen. Ursache waren die Insolvenz eines Rohbauunternehmens und die verzögerte Planung durch den Architekten der Beklagten. Die Klägerin arbeitete bis zu einem Zeitpunkt auf der Baustelle und hatte zu diesem Zeitpunkt einen Leistungsstand von etwa 40 % der Gesamtleistungen erreicht, mit dem 2. Bauabschnitt hatte sie noch nicht begonnen. Darauf konnte die Klägerin keine weiteren Leistungen erbringen, da der langsame bzw. stagnierende Baufortschritt dies nicht zuließ.
Demzufolge forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, der Klägerin das Grundstück unter Fristsetzung so bereitzustellen, dass sie die vertraglichen Leistungen fertigstellen könne. Andernfalls drohte sie die Kündigung des Vertrages an. Die Beklagte negierte dies und die Beklagte erklärte nach erneuter Fristsetzung die Kündigung des Vertrages nach VOB/B. Es wurde geklagt.
KG Berlin, Az.: 21 U 14/16