(IP) Hinsichtlich Erbbaurecht hat der BGH mit Leitsatz entschieden:

„Eine vorbehaltlose Herausgabe im Sinne von § 1002 Abs. 1, § 1001 Satz 3 BGB liegt auch vor, wenn der Eigentümer den Besitzer auf Herausgabe verklagt, der Besitzer in diesem Verfahren ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Verwendungen nicht geltend macht, obwohl er es könnte, und wenn der Eigentümer den Besitz an der Sache durch Vollstreckung des in dem Verfahren erstrittenen Herausgabetitels wiedererlangt.“

Mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts war der Klägerin ein Erbbaurecht durch Zwangsversteigerung zugeschlagen worden, dessen Inhaber nach der Eintragung im Erbbaugrundbuch der Beklagte zu 1/2 war. Eine GmbH, die Mieterin, die das Grundstück von den Inhabern des Erbbaurechts gemietet hatte, zahlte daraufhin die Miete an die Klägerin. Auf die Beschwerde des Beklagten wurde der Zuschlagsbeschluss aufgehoben, worauf die Mieterin ihre Zahlungen an die Klägerin einstellte.

Die Klägerin behauptete, sie habe - nach dem Zuschlag und vor dessen Aufhebung - an den Eigentümer des Grundstücks Erbbauzinsen gezahlt, deren Erstattung sie von dem Beklagten verlange. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.


Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 221/14

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