Das Vollstreckungsgericht unverzüglich unterrichten
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(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme des Zwangsverwalters vor Zwangsversteigerung und seiner Informationspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgericht generell hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden:
„1. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme.
2. Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten.
3. Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.“
Der Kläger nahm den Beklagten persönlich wegen Pflichtverletzungen während dessen Tätigkeit als Zwangsverwalter auf Schadensersatz in Anspruch. Aufgrund des Antrages einer Bank, der Gläubigerin, hatte das Amtsgericht die unbeschränkte Zwangsverwaltung über das Grundstück angeordnet und den Beklagten zum Zwangsverwalter ernannt.
Der BGH konkretisierte im Urteil: „Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, das Vollstreckungsgericht über wesentliche Umstände der Zwangsverwaltung unaufgefordert zu unterrichten. Unterlässt er dies schuldhaft, so kann hierin zugleich eine Verletzung der ihm gegenüber den Beteiligten des Verfahrens obliegenden verwalterspezifischen Pflichten liegen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Vollstreckungsgericht aufgrund der vom Verwalter mitzuteilenden Umstände zu einer Prüfung von Amts wegen veranlasst wäre, ob die Zwangsverwaltung zugunsten der Dritten zu beschränken oder aufzuheben ist.“
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: