(IP) Hinsichtlich möglichen Übererlöses aus Zwangsversteigerungen hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Die Klägerin erhob gegen ein Auktionshaus Ansprüche wegen der Versteigerung einer Kunst- und Antiquitätensammlung. Bei der Zwangsräumung eines zwangsversteigerten Hausgrundstücks, das zuvor im Eigentum des Ehemannes der Klägerin gestanden hatte, hatte der Gerichtsvollzieher eine dort vorgefundene Kunst- und Antiquitätensammlung in Gewahrsam genommen. Er pfändete sie anschließend für mehrere Gläubiger und für die Räumungskosten. Auf Antrag der Klägerin ordnete das Landgericht darauf die Versteigerung der Sammlung an. Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten darauf, die Zwangsvollstreckung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten einen bestimmten Betrag erreicht habe. Der Antrag blieb beim Vollstreckungsgericht und beim Beschwerdegericht ohne Erfolg.

Der BGH entschied im anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren im Leitsatz: „Versteigert ein Dritter auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts und im Auftrag des Gerichtsvollziehers gepfändete Gegenstände, kann wegen des einbehaltenen Erlöses ein Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Dritten aus Eingriffskondiktion bestehen.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 204/11


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