Anfechtbar nur bei Unzumutbarkeit
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(IP) Mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes hat sich der Bundesgerichtshof erneut befasst. Der Schwiegersohn (Antragsgegner) und die Tochter (Antragstellerin) des Schenkers waren verheiratet gewesen und bewohnten mit ihren Kindern das dem Vater der Antragstellerin gehörenden Haus. Darauf übertrug der Vater das Eigentum daran jeweils hälftig auf die beiden Beteiligten. Diese trennten sich aber, der Antragsgegner zog aus und beantragte die Teilungsversteigerung. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Sie stritten, der BGH entschied zugunsten der Verpflichtung zur dinglichen Rückgewähr von Grundeigentum - mit ausdrücklichem Verweis auf die eigene analoge Rechtsprechung hinsichtlich der Gefährdung des Wohnrechts und der Altersversorgung des Zuwendenden wegen möglicher oder angedrohter Zwangsversteigerung.
„Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.“
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: