(IP) Hinsichtlich Prozessbefugnis bei Zwangsverwaltung und drohender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.“

Die Beklagten waren Eigentümer eines Anwesens, dessen Zwangsverwaltung angeordnet worden war, und der Beklagte war zum Zwangsverwalter bestellt worden. Dann mietete der Kläger vom Beklagten das auf dem zwangsverwalteten Grundstück gelegene "Ladenlokal IV" zum Betrieb einer Diskothek, behielt aber die Miete teilweise wegen verschiedener Mängel ein. In einem Vorprozess hatte der Beklagte den Kläger erfolgreich auf Zahlung voller Miete in Anspruch genommen. Auf die behaupteten Mängel käme es nicht an, weil § 6 des Mietvertrages Einbehalte ausschlösse, soweit die Mängel nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wären.

Mit einer Klage hatte der Kläger darauf die Herausgabe der seiner Ansicht nach überzahlten Mieten in Höhe von insgesamt gut 40.000,- Euro verlangt, die Auskehrung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution sowie Auskunft über die Art und Weise der Anlage der Kaution und die Höhe der daraus erwirtschafteten Zinsen. Nachdem der betreibende Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen hatte wurde darauf die Zwangsverwaltung aufgehoben.

Der Kläger hatte dann die Klage dahingehend erweitert, dass auch die weiteren Beklagten, die Vollstreckungsschuldner und Grundstückseigentümer im fraglichen Zeitraum, in Anspruch genommen würden. Darauf hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers dagegen wurde zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollte der Kläger dann weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 1 nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen erreichen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 304/19

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