(IP) In Sachen Gewerberaummiete und deren Reduktion bei Corona-bedingter Ladenschließung hat das Landgericht (LG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden.

„1. In der staatlich verordneten Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels im Zuge der Corona-Epidemie liegt kein Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB.
2. Durch die staatlich verordnete Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels im Zuge der Corona-Epidemie wird dem Gewerberaumvermieter die Gebrauchsgewährung nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.
3. Die staatlich verordnete Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels im Zuge der Corona-Epidemie kann erst dann zu einem Anspruch auf Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB führen, wenn es aufgrund dessen für den Gewerberaummieter zu existentiell bedeutsamen Folgen kommt.“

Die Parteien stritten um die Zahlung von Gewerberaummiete für einen Monat. Die Klägerin vermietete an die Beklagte Gewerberäume ‚zur Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien aller Art sowie aller Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs‘.

Die Beklagte betrieb in den Räumlichkeiten ein entsprechendes Einzelhandelsgeschäft – was sie darüber hinaus auch mit mehrere tausend weiterer solcher Märkte in Deutschland und einigen europäischen Ländern tat. Im Zuge der Corona-Epidemie verordnete das Land Hessen die Schließung sämtlicher Verkaufsstätten des Einzelhandels, also auch des Geschäfts der Beklagten – für die Dauer eines Monats.

Die Schließung der Filiale führte für die Beklagte zu einer erheblichen Liquiditätslücke, so dass ihr die Mietzinszahlung dieses Monats nicht möglich war. Sie nutzte für sämtliche Filialen in Deutschland Kurzarbeit. Darüber hinausgehende staatliche Unterstützungsleistungen erhielt sie nicht und entrichtete die Miete nicht. Sie war der Ansicht, für die Zeit der Schließung nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet zu sein.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Frankfurt, Az.: 2-15 O 23/20

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