(IP) Hinsichtlich Vermieterhaftung bei Schimmelpilzbefall bei nicht geklärter Ursache hat das Amtsgericht (AG) Hamburg-Blankenese entschieden.

„Selbst wenn die Verursachung für den Feuchtigkeitsschaden beziehungsweise Schimmelpilzbefall als nicht aufklärbar eingestuft wird, geht dies zu Lasten der Beklagten als Vermieterin ... Die Darlegungs- und Beweislast beurteilt sich nach der Sphärentheorie.
Steht – wie hier – eine mangelhafte Dämmung der Fassade/Bausubstanz fest, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine alleinige Verursachung der Feuchtigkeit durch diese mangelhafte Dämmung. Jedenfalls hat die Beklagte als Vermieterin nicht nachgewiesen, dass dasselbe Schadensbild in Folge eines vertragswidrigen Wohnverhaltens der Nutzer auf Klägerseite auch dann eingetreten wäre, wenn das Gebäude ordnungsgemäß gedämmt wäre.“

Die Parteien hatten einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Dann kündigte der Mieter. Nach dessen Auszug verblieben von der Kaution nach Abzug der Betriebskosten noch ca. 300,- Euro zu Lasten der Vermieterin, die wegen angeblicher Verschmutzung aber noch eine Nachzahlung forderte. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, sie habe die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand besenrein zurückgegeben. Die optischen Mängel seien auf bauseitig bedingten Schimmelbefall zurückzuführen, sowie auf eigene erfolglose Beseitigungsversuche.

So beantragte die Klägerin, die Beklagte zur vollständigen Rückzahlung der Kaution zu verurteilen. Die Beklagte behauptete demgegenüber, Ursache für die durch die Klägerin angezeigten Schimmelflecken seien ausschließlich beziehungsweise weit überwiegend die Folge falschen Nutzerverhaltens; bausubstanzbedingte Mängel lägen nicht vor.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 60/17

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