(IP) Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit eines Bescheides bei Wohnungseigentümergemeinschaften hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald mit Leitsatz beschäftigt.

„1.Die Benennung eines anschlussbeitragspflichtigen Grundstücks nach seiner katasteramtlichen Bezeichnung führt grundsätzlich dazu, dass der Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt ist, wenn an dem Grundstück Wohnungseigentum bzw. Teileigentum i.S.d. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet worden ist.
2.Etwas anderes gilt aber, wenn eine zweifelsfreie Bestimmung der der Beitragspflicht unterliegenden Wohnung anhand des im Beitragsbescheid angegebenen Miteigentumsanteils möglich ist.
3.Der Umstand, dass der Erwerber eines Baugrundstücks in einem Erschließungsgebiet auch die sog. Kosten der „inneren Erschließung“ trägt, befreit ihn nicht von Anschlussbeitragspflicht für die Gesamtanlage („äußere Erschließung“).“

Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung von Anschlussbeiträgen. Sie war Wohnungs- und Teileigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Ihr gehörten vier Wohnungen. Das Grundstück war an eine Beseitigungsanlage für Schmutzwasser angeschlossen.

Voreigentümer des Grundstücks war eine GmbH, die als Erschließungsträgerin fungierte. Sie war vom Beklagten zu einem Anschlussbeitrag herangezogen worden. Zahlungen der GmbH erfolgten jedoch nicht. Das gegen sie eröffnete Insolvenzverfahren war eingestellt worden. Auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens konnte die vom Beklagten angemeldete Beitragsforderung nicht realisiert werden. Darauf setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Anschlussbeiträge entsprechend ihren Miteigentumsanteilen fest. Die dagegen gerichteten Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte zurück und erhob Anfechtungsklage. Er war der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Regelung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht enthalte, soweit sie auf das erstmalige Inkrafttreten einer wirksamen Satzung abstelle, eine unzulässige Rückwirkung bzw. verletze das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin, wegen Festsetzungsverjährung nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen zu werden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Greifswald, Az.: 3 A 415/17 HGW

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