(IP) Hinsichtlich der Auslegung der Parteibezeichnung bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs hat sich das Oberlandesgericht München mit Leitsatz geäußert.

„Im Rahmen einer Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung gelten für die Auslegung der Parteibezeichnung zur Klärung der Grundbuchunrichtigkeit nicht die rein formalen Regeln wie im Antragsverfahren der Zwangsvollstreckung selbst. Vielmehr dürfen im Amtsverfahren nach § 53 Abs. 1 GBO außerhalb des Titels liegende Umstände berücksichtigt werden.
Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO kann sich nur gegen solche Eintragungen wenden, die dem öffentlichen Glauben unterliegen.“

Die Beteiligte zu 2, eine Stiftung in Form einer GmbH mit historisch wechselnder Firmierung, war im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Eine weitere Beteiligte, die Beteiligte zu 1 (ein Ingenieurbüro) erwirkte gegen die Erstere eine einstweilige Verfügung des u. a. folgenden Inhalts:

„Der Antragstellerin ist auf dem Grundstück der Antragsgegnerin im Grundbuch … eine Vormerkung zulasten der Antragsgegnerin zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek als Gesamthypothek für Ihre Werklohnforderung … einzutragen“.

Darauf legte die Beteiligte zu 1 dem Grundbuchamt eine Kopie der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zum Vollzug vor. Das Grundbuchamt meldete hier jedoch Bedenken an, da im Rubrum der einstweiligen Verfügung nicht die richtige Bezeichnung der Beteiligten enthalten sei. Einen Antrag auf Rubrumsberichtigung lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, die Beteiligte zu 1 firmiere nach den vorliegenden Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung eines Geschäftsführers vornehmlich als X. GmbH, so dass keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO vorliege. In der Folge wies die Beteiligte zu 1 das Grundbuchamt darauf hin, dass die Bezeichnung X. GmbH eine Kurzbezeichnung sei und es im gesamten Bundesgebiet keine Firma solchen Namens gebe. Damit sei der Titel dahin auszulegen, dass die im Titel ausgewiesene Person mit der Beteiligten identisch sei.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 564/19

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