(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen von Pachtverträgen hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Leitsatz entschieden.

„1. Durch den Beitritt eines weiteren Vertragspartners wird in der Regel kein vom bisherigen Vertrag unabhängiges neues Pachtverhältnis begründet, weshalb es zu keiner im Rahmen von § 595 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2 BGB relevanten Zäsur kommt.
2. Aus dem Verweis in § 595 Abs. 6 Satz 2 BGB auf den Absatz 3 Nr. 3 folgt nicht, dass eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses zwingend bis zum Ende der dort genannten Höchstfristen erfolgen muss.
3. Die Vorschrift des § 595 Abs. 1 BGB entbindet den Pächter nicht davon, sich auf den Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer einstellen. An dieser muss er insbesondere auch seine Investitionen ausrichten. Nur wenn trotz aller Voraussicht und Planung Umstände eintreten, die eine vertragsgemäße Beendigung als unvertretbar hart erscheinen lassen, kann etwas anderes gelten.
4. Eine unangemessene Härte im Sinne von § 595 Abs. 1 BGB kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Betrieb die wesentliche Lebensgrundlage der Pächterfamilie bildet oder sie auf das Grundstück zur Aufrechterhaltung des Betriebs angewiesen ist. Denn dies stellt bereits eine andere, hiervon zu unterscheidende Tatbestandsvoraussetzung dar.
5. Allein dadurch, dass die Bewirtschaftung eines Ersatzbetriebs bzw. die Anpachtung eines Ersatzgrundstücks schlichtweg ausgeschlossen ist, wird noch keine ungerechtfertigte Härte begründet.
6. Wird eine gegebenenfalls anzunehmende unzumutbare Härte selbst durch die nach dem Gesetz maximal mögliche Verlängerung der Pachtzeit nicht beseitigt, besteht kein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses.“

Die Beschwerdeführer verlangten die gerichtliche Anordnung, dass ihr Pachtverhältnis mit dem Beschwerdegegner betreffend einzelner Grundstücke für eine angemessene Zeit fortzusetzen sei. Dies wurde vom Beschwerdegegner abgelehnt. In Folge stritten die Beteiligten darum, wer auf Pächterseite Vertragspartner war. Die genannten Grundstücke wurden seit Jahrzehnten zur Saatzucht genutzt. Seit ca. 30 Jahren betrieb die Beschwerdeführerin, von deren Komplementärgesellschaft weitere Beschwerdeführer Geschäftsführer waren, dort einen Saatzuchtbetrieb. Die Grundstücke standen seit Jahren im Eigentum des Beschwerdegegners. Über die Flächen gab verschiedene schriftliche Pachtverträge, mit unterschiedlichen Beteiligten, sowohl auf Verpächter- als auch auf Pächterseite. Während ein weiterer Beschwerdeführer in sämtlichen Vereinbarungen als (ggf. Mit-)Pächter genannt war, wurde die zum Zeitpunkt des Pachtbeginns gegründete Beschwerdeführerin in keinem dieser Verträge als Pächterin aufgeführt.

Dann hatte das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses unter Verweis darauf zurückgewiesen, dass eine ununterbrochene Nutzungszeit, die wertungsmäßig als Nutzung aufgrund desselben Pachtverhältnisses anzusehen sei, von mehr als 18 Jahren bestehe und damit die Höchstfrist des § 595 Abs. 6, Abs. 3 Nr. 3 BGB bereits überschritten sei. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführer mit Klage.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Nürnberg, Az.: 2 W XV 1495/18

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