Die einseitige Ergänzung ist wirksam
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(IP) Hinsichtlich der Verlängerung der Gewährleistungsfrist für Mängel im Abnahmeprotokoll hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Leitsatz geäussert.
„1. Eine einseitige Ergänzung durch den Auftraggeber im Abnahmeprotokoll, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung für bestimmte Gewerke die Gewährleistungsfrist für Mängel auf 10 Jahre verlängert wird, ist wirksam, wenn der Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Unerheblich ist dabei, dass er eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht vereinbaren wollte.
2. Die Verpflichtung des Bürgen kann durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert werden.“
Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Ausführung von Rohbau- und Fassadenarbeiten an einem Mehrfamilienhaus beauftragt. Die Parteien hatten eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für die Dachabdichtung und von 5 Jahren für die restlichen Gewerke vereinbart.
Nach Beendigung der Arbeiten führten die Parteien eine Abnahme durch. Dabei waren in dem von der Klägerin erstellten Protokoll die hergestellten Gewerke einzeln aufgeführt und jeweils mit einer Verjährungsfrist versehen - die Parteien wollten einen einheitlichen Verjährungsbeginn festlegen. Nach Wortlaut des Protokolls sollte auch für das Dach allgemein eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gelten.
In den Folgejahren kam es zum Besitzerwechsel des Gebäudes. Die nunmehr neue Eigentümerin rügte in der Folgezeit auf Grundlage einer von ihr erstellten Mängeldokumentation gegenüber der Beklagten eine Vielzahl von Mängeln an der Fassade. Nachdem die von ihr gesetzte Mängelbeseitigungsfrist abgelaufen war, machte sie Vorschuss auf voraussichtliche Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von knapp 370.000,- Euro geltend Die Beklagte ließ die geltend gemachten Ansprüche unter Hinweis auf eine eingetretene Verjährung zurückweisen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: