(IP) Hinsichtlich bestandskräftiger Auflagen in Bezug auf eine Zwangsgeldandrohung und deren Erfolg hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg mit Leitsatz entschieden.

„Zur Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung wegen der Nichtbefolgung einer bestandskräftigen Auflage zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach der Änderung von § 9 Abs. 2 LBO BW durch die LBO-Novelle 2019.
“Es spricht Einiges dafür, dass der Bauherr bzw. Gebäudeeigentümer nach § 9 Abs. 2 LBO BW n.F. nur noch alternativ zur Herstellung eines Kinderspielplatzes oder zur Freihaltung einer geeigneten Grundstücksfläche verpflichtet werden kann und die Freihaltepflicht aus Satz 3 der Vorschrift nicht subsidiär zur Herstellungspflicht ist.“

Die Antragstellerin wandte sich gegen ein ihr von der Antragsgegnerin angedrohtes Zwangsgeld wegen der Nichtbefolgung einer Auflage zur Errichtung eines Kinderspielplatzes, die in einer für das genannte Grundstück erteilten Baugenehmigung enthalten war.

Demgegenüber entschied das VG: „Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung … ist … statthaft, da es sich bei der Zwangsgeldandrohung um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.“ Der Antrag sei auch zulässig und begründet.
Zudem habe die Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Es lägen zwar – unstreitig – die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor.

„Allerdings spricht Einiges dafür, dass die Vollstreckung unzulässig (geworden) ist, weil sich seit dem Erlass der bestandskräftigen Auflage die Rechtslage hinsichtlich der Pflicht zur Herstellung von Kinderspielplätzen durch die … Neufassung des § 9 Abs. 2 LBO womöglich maßgeblich verändert hat. § 9 Abs. 2 Satz 1 LBO n.F. sieht zwar weiterhin vor, dass bei der Errichtung von Wohngebäuden auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen ist. Neu eingefügt wurde … aber die Regelung ..: ‚Es genügt auch, eine öffentlich-rechtlich gesicherte, ausreichend große Grundstücksfläche von baulichen Anlagen, Bepflanzung und sonstiger Nutzung freizuhalten, die bei Bedarf mit festen oder mobilen Spielgeräten für Kleinkinder belegt werden kann.‘“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Freiburg, Az.: 4 K 1969/20

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