(IP) Hinsichtlich u.a. der formalen Relevanz von Ausführungen zum energetischen Zustand einer Wohnung bei Mieterhöhungen hat das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden.

„Stützt ein Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auf einen qualifizierten Mietenspiegel im Sinne von § 558 d BGB, muss er lediglich erkennen lassen, wie er die Einordnung in den Mietenspiegel vorgenommen hat. Insoweit genügt die Eingruppierung in ein konkretes Mietenspiegelfeld ... Ausführungen zum energetischen Zustand der Wohnung sind für eine formal ordnungsgemäße begründete Mieterhöhung auf Grundlage eines qualifizierten Mietenspiegels nicht erforderlich.“

Mit der Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Netto-Kalt-Miete für die von dieser gemietete Wohnung. Die Beiden hatten einen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung geschlossen, die über einen Keller und - nach Mietvertrag - über eine Wohnfläche von ca. 60 m² verfügte. Darüber hinaus gab es einen Balkon zur Straße hin. Die Fenster zur Straßenseite waren einfach verglast, die Fenster zur Wohnungsrückseite doppelt.

Dann verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Netto-Kalt-Miete um ca. 15%, wobei sie sich zur Begründung auf den Mietenspiegel der Stadt bezog. Dabei wurde die Wohnfläche mit 70 m² angegeben. Die Klägerin war dabei der Auffassung, dass der positive Wohnlagenkennwert deutlich mieterhöhend zur berücksichtigen sei, zumal es sich um eine überdurchschnittliche Lage handele. Auch sei der Balkon zur Hälfte zu berücksichtigen. Die Beklagten lehnten die Zustimmung ab und waren der Auffassung, dass die Mieterhöhung formal unwirksam sei, weil Angaben zur energetischen Beschaffenheit des Mietobjektes nicht in hinreichender Weise erfolgt seien. Ferner behaupten sie, dass die Wohnfläche hinsichtlich der hälftigen Einbeziehung des Balkons zu hoch angegeben sei.

Dem gab der Richter statt: Der Balkon sei nur mit einem Viertel der Fläche anzurechnen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

AG Hamburg, Az.: 49 C 213/18

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