(IP) Hinsichtlich der Höhe des Kostenvorschusses eines Mieters zur Ausübung seines Selbsthilferechtes hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit Leitsatz entschieden.

„Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hierauf gerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert.“

Die Klägerin machte aus einem Mietvertrag einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Mängeln geltend. Weiterhin begehrte sie die Erstattung von Gutachterkosten im Wege des Schadensersatzes. Die Klägerin beantragte u.a., die Beklagte zur Zahlung von knapp 700.000,- Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Anschließend hatte das Landgericht den Gegenstandswert auf gut 765.000,- Euro festgesetzt.

Mit Beschwerde begehrte die Klägerin darauf den Streitwert abzuändern und auf knapp 30.000,- Euro festzusetzen. Für die Streitwertberechnung sei bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgebend.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Rostock, Az.: 3 W 44/19

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